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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 466

§ 466. Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Klage gegen den Eigentümer eines Pfandes ist kein weniger weitgehendes Begehren als die Klage gegen den persönlichen Schuldner. Das Gericht kann daher nicht das eine zusprechen, wenn das andere begehrt wurde.

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