Kann das Gericht statt Zahlung die Haftung des Pfands zusprechen?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Pfandeigentümer
Die Klage gegen den Eigentümer eines Pfandes ist kein weniger weitgehendes Begehren als die Klage gegen den persönlichen Schuldner. Das Gericht kann daher nicht das eine zusprechen, wenn das andere begehrt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Die Pfandklage kann nicht gegenüber der persönlichen Klage als Minus aufgefasst werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Deckungsanspruch nach § 157 VersVG.OGH 4 Ob 125/12d, 02.08.2012
- Hier: Hier derselbe Rechtsgrund (das Gesetz).OGH 9 Ob 50/09g, 30.06.2010
- Ist der Eigentümer der Pfandsache nicht zugleich Personalschuldner, so kann er als bloßer Pfandschuldner lediglich auf Zahlung bei Exekution in die Pfandsache in Anspruch genommen werden.OGH 1 Ob 64/04z, 16.04.2004
- Die Pfandrechts- und die Schuldklage sind wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsgründe nicht identisch, die Pfandhaftung ist vielmehr gegenüber der persönlichen Haftung ein aliud.OGH 1 Ob 64/04z, 16.04.2004
- Die Pfandklage ist wegen des unterschiedlichen Rechtsgrundes der Pfandhaftung mit der Schuldklage nicht identisch und begründen die beiden Klagen keine wechselseitige Streitanhängigkeit.OGH 2 Ob 276/03g, 11.12.2003
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Klage im Titelprozess des Anlaßfalls ist nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuld- und Pfandrechtsklage zu qualifizieren.OGH 3 Ob 182/99g, 28.06.1999
- Ist der Schuldner der pfandrechtlich besicherten Forderung zugleich Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache Prozeßgegenstand.OGH 6 Ob 721/84, 14.12.1984
- Anders, wenn in der Klagserzählung auf die Pfandhaftung für die Klagsforderung und vorrangig die Geltendmachung der Sachhaftung hingewiesen wurde.OGH 2 Ob 544/76, 23.09.1976
- Daher kann weder auf Grund einer Hypothekarklage der als Hypothekarschuldner Beklagte zur Zahlung schlechthin verurteilt werden noch umgekehrt der mit der Personalklage Belangte zur Zahlung aus den Pfandsachen.OGH 1 Ob 88/71, 15.04.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011444 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 7 Ob 185/25v, 17.12.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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