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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 487

Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten: insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben oder den Rauch durchzuführen. § 487. Nach den hier aufgestellten Grundsätzen sind die Rechtsverhältnisse bey den besondern Arten der Servituten zu bestimmen. Wer also die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen; die Einfügung des fremden Balkens an seiner Wand; oder, den Durchzug des fremden Rauches in seinem Schorsteine zu dulden hat; der muß verhältnißmäßig zur Erhaltung der dazu bestimmten Mauer, Säule, Wand oder des Schorsteines beytragen. Es kann ihm aber nicht zugemuthet werden, daß er das herrschende Gut unterstützen oder den Schorstein des Nachbars ausbessern lasse.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ist auf Ihrem Grund eine Begrenzungsmauer bis an die Grenze gebaut, dürfen Sie die Entfernung von Schrauben verlangen, die zur Befestigung eines Zaunes eingeschlagen wurden. Das ist keine Schikane. Sie haben ein triftiges Interesse daran, dass Ihr Grundstück nicht belastet wird und künftig keine Vermutung zugunsten des Nachbarn entsteht.

Ja, das ist möglich. Es kann ein Recht begründet werden, auf fremdem Grund ein Bauwerk oder einen Teil eines Bauwerks zu halten. Der Grundeigentümer muss das Bauwerk dann dulden.

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