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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 496

Recht, Wasser zu schöpfen. § 496. Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, wenn Ihnen die ganze Schüttung der Quelle zusteht. Dann werden die Rechte des belasteten Eigentümers nicht beeinträchtigt, wenn Sie das auf Ihren Grund geleitete Wasser nicht mehr nur für die eigenen Zwecke nutzen. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Rechts nach dem Vertrag.

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