Darf ich das bezogene Quellwasser auch anderweitig verwenden?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Ja, wenn Ihnen die ganze Schüttung der Quelle zusteht. Dann werden die Rechte des belasteten Eigentümers nicht beeinträchtigt, wenn Sie das auf Ihren Grund geleitete Wasser nicht mehr nur für die eigenen Zwecke nutzen. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Rechts nach dem Vertrag.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Besteht ein Anspruch auf Ableitung der gesamten Wasserschüttung einer auf dem Grunde des Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Quelle, so werden die Rechte des Verpflichteten nicht beeinträchtigt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Neufassung der Quelle.OGH 1 Ob 109/15h, 18.06.2015
- Hier: Der Beklagte ist zum unbeschränkten Bezug des Wassers aus der Quelle berechtigt, selbst wenn er das Wasser nicht zur Deckung des Bedarfs des herrschenden Gutes verwendete, sondern um den Bedarf einer anderen Liegenschaft zu decken, ist doch das Nutzungsrecht nach dem Wortlaut des Vertrags bloß an den Besitz der herschenden Liegenschaft geknüpft, inhaltlich aber vollständig unbeschränkt.OGH 1 Ob 125/01s, 29.05.2001
- Hier: Ableitung des Überwassers.OGH 1 Ob 20/83, 29.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011760 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 3/17b, 27.06.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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