ABGB § 832
§ 832.
Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Dass der Anteil des beklagten Miteigentümers mit einer Nacherbschaft, einem Besitznachfolgerecht oder einem vergleichbaren Verbot belastet ist, hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Die Teilungsklage kann also trotzdem erhoben werden.