Kann ich die Teilung verlangen, obwohl der Anteil belastet ist?
günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Erben, Nacherben, Liegenschaftseigentümer
Ja. Dass der Anteil des beklagten Miteigentümers mit einer Nacherbschaft, einem Besitznachfolgerecht oder einem vergleichbaren Verbot belastet ist, hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Die Teilungsklage kann also trotzdem erhoben werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Die Belastung des Anteils eines mit der Aufhebungsklage belangten Miteigentümers durch eine fideikommissarische Substitution oder ein Besitznachfolgerecht bildet kein Teilungshindernis.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung.OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 613 · Rechte des Vorerben
- ABGB § 830
- ABGB § 831
- ABGB § 832
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