ABGB § 860
Auslobung
§ 860.
Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Ausschreibung bindet den Auftraggeber ähnlich wie eine Belohnungszusage. Wird das beste Angebot übergangen, kann dem übergangenen Bieter ersetzt werden, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte.