Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.10.1979

ABGB § 873

§ 873. Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; in so fern ohne den Irrthum der Vertrag entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre. Als Irrtum in der Person gilt jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung der Leistung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.

Nein. Kommt das vermittelte Geschäft nicht zustande oder wird es aus wichtigen Gründen wieder rückgängig gemacht, gebührt keine Provision. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber wegen eines Irrtums über die Person des Vermittlers an den Vertrag nicht gebunden ist und ihn auch nicht einhalten will.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail