Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 925

§ 925. Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 nicht angewendet; sie ist deshalb unsicher. Der Rechtssatz selbst besagt: Fehlt einer Kuh die zugesagte Trächtigkeit, ist das ein Mangel des Tieres, und die Frist beginnt erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich dieser Mangel mit Sicherheit erkennen lässt.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail