ABGB § 946
Unwiderruflichkeit der Schenkungen.
§ 946.
Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.