ABGB § 968
Sequester.
§ 968.
Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteyen oder vom Gerichte jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurtheilt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der vom Gericht bestellte Verwahrer betreut Ihre Sachen aufgrund eines angenommenen Vertragsverhältnisses und nicht als Behörde. Vernachlässigt er die gebotene Sorgfalt und entsteht dadurch ein Schaden, haftet er persönlich. Verwahrer kann auch der betreibende Gläubiger sein.