ABGB § 1005
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Auf Vermieterseite reicht es, wenn einer der Miteigentümer den schriftlichen Zeitmietvertrag abschließt, sofern ihn die anderen dazu bevollmächtigt haben. Diese Vollmacht muss nicht schriftlich erteilt worden sein; auch eine mündliche genügt.
Nein. Beim Mieter soll die Schriftform vor übereilten Entscheidungen schützen, deshalb muss auch die Vollmacht seines Vertreters schriftlich sein. Beim Vermieter dient sie nur dem Beweis; dort genügt für den Vertreter eine mündliche Vollmacht.
Weder für die Erteilung noch für den Widerruf einer Vollmacht ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine Vollmacht kann daher auch durch schlüssiges Verhalten entzogen oder eingeschränkt werden.
Das hängt davon ab, wozu die Form vorgeschrieben ist. Dient sie nur dazu, den Inhalt des Geschäfts festzuhalten, gilt sie für die Vollmacht nicht. Soll sie dagegen sicherstellen, dass es Ihnen ernst ist und Sie das Geschäft gründlich überlegen, dann müssen Sie auch die Vollmacht in dieser Form erteilen.