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Muss eine Vollmacht dieselbe Form haben wie der Vertrag?

betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Vertragspartner, Wohnungseigentümer
Das hängt davon ab, wozu die Form vorgeschrieben ist. Dient sie nur dazu, den Inhalt des Geschäfts festzuhalten, gilt sie für die Vollmacht nicht. Soll sie dagegen sicherstellen, dass es Ihnen ernst ist und Sie das Geschäft gründlich überlegen, dann müssen Sie auch die Vollmacht in dieser Form erteilen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 24.05.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Der Zweck der für das Ausführungsgeschäft bestehenden Formvorschrift entscheidet darüber, ob auch die Vollmacht der gleichen Form bedarf. Wenn die Formvorschrift bloß die Feststellung des Inhaltes eines Rechtsgeschäftes bezweckt, wird sie sich auf die Vollmacht nicht erstrecken. Bezweckt sie aber die Feststellung der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder wurde die deshalb erlassen, um durch die Notwendigkeit der besonderen Form die Partei zu gründlichen Überlegung des beabsichtigten Geschäfts zu veranlassen oder das Vorhandensein des Parteiwillens zu sichern, dann muß die Form auch bei der Erteilung der Vollmacht beachtet werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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