ABGB § 1051
§ 1051.
Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§. 1048 – 1050) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes festgesetzt haben.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haben Sie sich über Ware und Preis geeinigt, liegt im Zweifel bereits ein fertiger Vertrag vor und nicht bloß die Abrede, später einen Vertrag zu schließen. Das gilt auch beim Kauf einer Liegenschaft, weil ohne besonderen Grund niemand den umständlicheren Weg wählt. Anderes gilt, wenn die Umstände zeigen, dass erst ein schriftlicher Vertrag den Abschluss bringen soll.