Ist es schon ein Kauf oder nur eine Vorvereinbarung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.04.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass der Abschluss des Vorvertrags dem Parteiwillen entsprach, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb ‑ von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist.OGH 4 Ob 178/12y, 18.10.2012
- Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll.OGH 2 Ob 33/05z, 14.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.