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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1064

Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes. § 1064. In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bey dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wird Ihnen eine mit einem Pfandrecht belastete Sache angeboten, ist das keine ordentliche Erfüllung und Sie dürfen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn Ihre Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt sind, etwa weil die Lastenfreistellung durch einen Treuhänder gesichert ist, und Sie selbst eine Störung zu vertreten haben.

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