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Darf ich zurücktreten, wenn die Sache mit Pfandrechten belastet ist?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Gläubiger, Liegenschaftskäufer
Ja. Wird Ihnen eine mit einem Pfandrecht belastete Sache angeboten, ist das keine ordentliche Erfüllung und Sie dürfen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn Ihre Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt sind, etwa weil die Lastenfreistellung durch einen Treuhänder gesichert ist, und Sie selbst eine Störung zu vertreten haben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 29.01.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1938)

Wirkung der Pfändung des Kaufgegenstandes auf die Erfüllung des Kaufvertrages. Das Anbot einer pfandbelasteten Sache ist keine gehörige Erfüllung des Verkäufers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt nach § 918 ABGB.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018330 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Rücktritt bei Leistungsverweigerung

Ja. Erklärt der andere Teil schon vor dem vereinbarten Termin ernstlich und endgültig, dass er nicht erfüllen oder nicht übernehmen wird, müssen Sie nicht zuwarten. Sie dürfen dann sofort vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Leistung noch gar nicht fällig ist.

günstig für Verkäufer Beweislast bei unmöglicher Rückgabe

Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.

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