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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1071

Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes. § 1071. Den nähmlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausbedungene Recht, die Sache dem Verkäufer wieder zurück zu verkaufen; und es sind auf dasselbe die für den Wiederkauf ertheilten Vorschriften anzuwenden. Ist aber die Bedingung des Wiederverkaufs oder Wiederkaufs verstellt, und eigentlich um ein Pfandrecht oder ein Borggeschäft zu verbergen, gebraucht worden, so tritt die Vorschrift des §. 916 ein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch genügt, dass das Vorkaufsrecht vereinbart wurde und dass die Parteien auch seine Eintragung vereinbart haben. Ein gesondert angegebener Rechtsgrund ist dafür nicht nötig.

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