Brauche ich für die Eintragung des Vorkaufsrechts einen eigenen Rechtsgrund?
günstig für Vorkaufsberechtigter betrifft Käufer, Verkäufer, Vorkaufsberechtigte
Nein. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch genügt, dass das Vorkaufsrecht vereinbart wurde und dass die Parteien auch seine Eintragung vereinbart haben. Ein gesondert angegebener Rechtsgrund ist dafür nicht nötig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch reicht die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es nicht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126185 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 56/25h, 18.12.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1071
- ABGB § 1073
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 9
- GBG 1955 § 26
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