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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1088

§ 1088. Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Uebernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Uebernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert werden (§. 367).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Fehlt Ihrer Vereinbarung ein Merkmal des echten Verkaufsauftrags, gilt der Übernehmer im Zweifel als Ihr Vertreter. Das ist aber nur eine Auslegungsregel und greift nicht, wenn die Beteiligten etwas anderes wollten. Soll der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln, liegt ein eigener, dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag vor.

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