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Was gilt, wenn ich jemandem meine Sache zum Verkauf übergebe?

betrifft Verkäufer, Vermittler, Makler, Unternehmer
Fehlt Ihrer Vereinbarung ein Merkmal des echten Verkaufsauftrags, gilt der Übernehmer im Zweifel als Ihr Vertreter. Das ist aber nur eine Auslegungsregel und greift nicht, wenn die Beteiligten etwas anderes wollten. Soll der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln, liegt ein eigener, dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.11.2020 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, dass Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrages fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die dann nicht passt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020262 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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