Was gilt, wenn ich jemandem meine Sache zum Verkauf übergebe?
betrifft Verkäufer, Vermittler, Makler, Unternehmer
Fehlt Ihrer Vereinbarung ein Merkmal des echten Verkaufsauftrags, gilt der Übernehmer im Zweifel als Ihr Vertreter. Das ist aber nur eine Auslegungsregel und greift nicht, wenn die Beteiligten etwas anderes wollten. Soll der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln, liegt ein eigener, dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.11.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, dass Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrages fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die dann nicht passt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des §1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren.OGH 6 Ob 47/06i, 09.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020262 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 199/20f, 26.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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