ABGB § 1094
Wirkung.
§ 1094.
Sind die vertragschließenden Theile über das Wesentliche des Bestandes, nähmlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Vereinbarung über den Mietzins ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn sich der künftige Mietzins nach objektiven Maßstäben errechnen lässt. Ein fixer Betrag muss dafür nicht genannt sein.
Werden Finanzierungsbeiträge des Mieters bei der Berechnung des Entgelts abgezogen, zählen sie zum Mietzins. Es handelt sich um Vorauszahlungen auf den Mietzins, die einem bestimmten Zeitraum zugeordnet sind.