ABGB § 1105
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ist der Mietgegenstand mangelhaft, können Sie nur einen Nachlass beim Mietzins geltend machen. Sie können nicht verlangen, dass ein neuer angemessener Mietzins festgesetzt wird.
Wenn Sie die Wiederherstellung des Mietgegenstands verhindern, etwa indem Sie den Handwerkern dauerhaft den Zutritt verweigern, können Sie die Miete nicht mindern. Ein Anspruch auf Zinsminderung steht Ihnen dann nicht zu.
Haben Sie in einem gemieteten oder gepachteten Objekt ein Unternehmen betrieben und für die Zeit eines Betretungsverbots Umsatzersatz bezogen, gilt das Objekt für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar. Der Zins entfällt dann nicht zur Gänze.
Die Regeln über den Nachlass des Zinses, wenn ein außerordentliches Ereignis die Nutzung schmälert, gelten auch für gewerbliche Pachtungen.