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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1162a

§ 1162a. Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, kann der Dienstgeber entweder dessen Wiedereintritt zur Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Wird der Dienstnehmer wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassen, so hat er Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu leisten. Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgelts nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie als Angestellter Ihren Vertrag brechen, kann der Arbeitgeber von Ihnen nur Ersatz des Schadens verlangen. Er kann nicht durchsetzen, dass Sie die vereinbarte Arbeit tatsaechlich leisten. Die Arbeitsleistung selbst ist nicht erzwingbar.

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