Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, weiter zu arbeiten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1934, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1934)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist der Vertrag aufgelöst worden, fällt er zur Gänze weg und kann nicht als Nachwirkung eines für die Zeit des aufrechten Dienstverhältnisses vereinbarten Konkurrenzverbots ein Beschäftigungsverbot.OGH 8 ObA 113/01b, 13.09.2001
- Findet der Dienstgeber wie hier ohne weiteres eine Ersatzkraft gleicher Qualifikation zum selben Lohn bis zum vereinbarten Zeitpunkt des Dienstantrittes, ist dem Dienstgeber kein Schaden entstanden und damit auch kein Erfüllungsinteresse offen.OGH 8 ObA 113/01b, 13.09.2001
- Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.OGH 8 ObA 113/01b, 13.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162a
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 28
- AngG Art. 1 § 31
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, während Sie krank sind, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Neue Ansprüche entstehen in dieser Zeit aber nicht mehr: Was erst entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hätte, bleibt unberücksichtigt.