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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1163

Zeugnis. § 1163. (1)Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, sind unzulässig. (2)Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind dem Dienstnehmer auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis über Dauer und Art Ihrer Tätigkeit. Eine Bewertung Ihrer Leistung schuldet der Arbeitgeber nicht. Unzulässig sind Eintragungen, die Ihnen eine neue Stelle erschweren, versteckte Codes und Gefälligkeitszeugnisse, die nicht der Wahrheit entsprechen.

Ein Arbeitszeugnis dient vor allem als Unterlage für Bewerbungen. Für Sie ist es der Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse, für einen möglichen neuen Arbeitgeber eine Information über Ihre Qualifikation. Daneben ist es eine Privaturkunde und kann etwa gegenüber Behörden als Beweismittel dienen.

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