Was muss und was darf in meinem Dienstzeugnis stehen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1958)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob der Inhalt eines konkreten Dienstzeugnisses den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls.OGH 9 ObA 28/23t, 31.05.2023
- Das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes", die potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten des Dienstnehmers informieren sollen, ist unzulässig.OGH 9 ObA 164/08w, 17.12.2008
- Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses" verstößt gegen die Wahrheitspflicht und ist daher unzulässig.OGH 9 ObA 164/08w, 17.12.2008
- Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.OGH 9 ObA 164/08w, 17.12.2008
- Hier: Dienstzeugnis eines Rechtsanwaltsanwärters, bei dem bereits im Zuge der Anstellung der Einsatz in bestimmten Fachbereichen besprochen wurde.OGH 8 ObA 16/05v, 30.06.2005
- Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz liegen.OGH 8 ObA 16/05v, 30.06.2005
- Wurden vom Arbeitnehmer für seinen Arbeitsplatz (hier als Flugzeugwart) detaillierte Nachweise über die bisherige Tätigkeit benötigt, ist der Arbeitgeber zur Ausstellung dieser Nachweise verpflichtet. Bei Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Pflicht vor allem den Überlasser, der allenfalls für die Ausstellung durch den Beschäftigten zu sorgen hat.OGH 8 ObA 217/02y, 24.04.2003
- Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. Nicht erfasst werden kann aber vom Begriff der "Art" der Tätigkeit eine Beschreibung, die nach Jahr, Auftragsnummer, Aufgabe der jeweiligen Tätigkeit, Flugzeugtype und Stundenanzahl die einzelnen Inhalte der Tätigkeit des Arbeitnehmers auflistet.OGH 8 ObA 217/02y, 24.04.2003
- Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben.OGH 8 ObA 315/00g, 11.06.2001
- Es besteht nur ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis im Sinne des § 630 BGB über Werturteile des Arbeitgebers über Leistung und Führung im Dienst besteht nicht.OGH 9 ObA 185/99t, 29.09.1999
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen.OGH 9 ObA 32/92, 12.02.1992
- "Geschäftsführer" ist keine Sammelbezeichnung für eine Summe von Tätigkeiten, sondern nur ein Rechtsbegriff, der das Verhältnis des Handelnden zum Geschäftsherrn bezeichnet. Der Dienstnehmer kann daher nicht verlangen, daß er im Dienstzeugnis als Geschäftsführer schlechthin bezeichnet wird. "Werkstättenleiter" ist hingegen ein Begriff, der dem Tatsächlichen angehört.OGH 4 Ob 7/69, 11.02.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 9 ObA 28/23t, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 56/21z, 30.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 17/22y, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/21x, 17.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 64/19y, 24.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1163
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 18
- AngG Art. 1 § 39
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Zeitraum gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich Arbeit geleistet haben. Ohne tatsächlich erbrachte Arbeit liegt keine Arbeitszeit vor.
Wenn Sie darauf bestehen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterläuft, müssen Sie zur Arbeit bereit sein. Diesen Anspruch können Sie aber nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen.