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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1246

Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten; § 1246. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurtheilt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wurde ein Geschenk in der Erwartung gemacht, die Ehe werde Bestand haben, kann es unter Umständen widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Geschenks einer Zuwendung im Rahmen von Ehepakten vergleichbar war. Der Widerruf steht dem Ehegatten offen, der an der Scheidung schuldlos oder gleich schuldig ist.

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