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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1267

Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen. Glücksverträge. § 1267. Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Vertrag über Partnervermittlung mit Werbung, Inseraten und Bearbeitung der Zuschriften ist überwiegend ein Werkvertrag. Treten Sie als Auftraggeber zurück, muss sich das Unternehmen anrechnen lassen, was es sich dadurch erspart. Daran ändert auch der Glücksfaktor eines solchen Vertrags nichts.

Nein. Ein Glücksvertrag liegt nur vor, wenn gerade die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil den Gegenstand des Vertrags bildet. Dass mit einem Geschäft ein Risiko oder eine Chance verbunden ist, genügt dafür nicht. Wer etwas kauft, um es mit Gewinn weiterzugeben, schließt keinen Glücksvertrag.

Die Regeln über den Wucher gelten nicht nur für private Geschäfte. Sie gelten ebenso für Geschäfte von Unternehmen und für Verträge, bei denen der Vorteil vom Zufall abhängt.

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