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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1270

1) die Wette; § 1270. Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird: so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig; der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Unterschied liegt nur im Zweck. Das Spiel dient der Unterhaltung und dem Gewinn, die Wette bekräftigt eine eigene Behauptung. Bei beiden muss der Ausgang für beide Seiten ungewiss sein, sonst liegt weder das eine noch das andere vor.

Wenn Sie eigenes Vermögen veranlagen, zählt das grundsätzlich zu Ihrem privaten Bereich. Erst wenn Sie dabei unternehmerisch tätig werden oder in größerem Umfang und planmäßig auf Gewinn spekulieren, wird daraus eine Erwerbstätigkeit. Wie hoch das veranlagte Vermögen ist, gibt für sich allein nicht den Ausschlag.

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