ABGB § 1272
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Unterschied liegt nur im Zweck. Das Spiel dient der Unterhaltung und dem Gewinn, die Wette bekräftigt eine eigene Behauptung. Bei beiden muss der Ausgang für beide Seiten ungewiss sein, sonst liegt weder das eine noch das andere vor.
Wenn Sie eigenes Vermögen veranlagen, zählt das grundsätzlich zu Ihrem privaten Bereich. Erst wenn Sie dabei unternehmerisch tätig werden oder in größerem Umfang und planmäßig auf Gewinn spekulieren, wird daraus eine Erwerbstätigkeit. Wie hoch das veranlagte Vermögen ist, gibt für sich allein nicht den Ausschlag.
Ein Spiel ist eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst oder an ihrem Ergebnis. Sie dient der Unterhaltung, der Entspannung oder dem Zeitvertreib und folgt festgesetzten Regeln. Damit befriedigt der Mensch seinen Spieltrieb.