Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1274

§ 1274. Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mahl darüber kundgemachten Plänen, zu beurtheilen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wetten bei Buchmachern und Totalisateuren sind Sache der Bundesländer. Sie gehören daher nicht zum Glücksspielmonopol des Bundes. Auch von der Gewerbeordnung sind sie ausgenommen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail