ABGB § 1274
§ 1274.
Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mahl darüber kundgemachten Plänen, zu beurtheilen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wetten bei Buchmachern und Totalisateuren sind Sache der Bundesländer. Sie gehören daher nicht zum Glücksspielmonopol des Bundes. Auch von der Gewerbeordnung sind sie ausgenommen.