Fallen Sportwetten unter das Glücksspielmonopol des Bundes?
günstig für Wettanbieter betrifft Wettende, Wettanbieter, Buchmacher
Wetten bei Buchmachern und Totalisateuren sind Sache der Bundesländer. Sie gehören daher nicht zum Glücksspielmonopol des Bundes. Auch von der Gewerbeordnung sind sie ausgenommen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Regelung der Totalisateur- und Buchmacherwetten fällt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder(so schon 5 Ob 2201/96d). Solche Wetten können daher keine Angelegenheit des gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehaltenen Monopolwesens oder des Gewerbes gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG sein. Sie sind vielmehr vom Glücksspielmonopol des Bundes nicht umfaßt und gemäß § 1 Abs 1 Z 22 GewO auch vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die in den Landesgesetzen geregelten Sportwetten unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht dem Glücksspielgesetz.OGH 8 Ob 112/23p, 13.12.2023
- Sportwetten fallen gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder.OGH 2 Ob 138/22s, 27.09.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111137 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 158/25f, 24.03.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Sportwetten außerhalb des Glücksspielgesetzes
Schadenersatz · Glücksspielrecht als Schutz der Spieler
Anderes · Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielmonopols
Schadenersatz · Glücksspielaufsicht und Verluste der Spieler
Vertragsrecht · Onlineglücksspiel und Konzessionspflicht