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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1312

§ 1312. Wer in einem Nothfalle jemanden einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhüthet hat, nicht zugerechnet; es wäre denn, daß er einen Anderen, der noch mehr geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Sie verletzen Ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht, wenn Sie Leistungen der Sozialversicherung oder ähnliche Förderungen nicht in Anspruch nehmen. Diese Leistungen sollen Ihnen zugutekommen und nicht den Schädiger entlasten.

Nein. Leistungen der Sozialversicherung sollen Ihnen als Versichertem zugutekommen, nicht dem Schädiger. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass ein Versicherungsträger bereits geleistet hat.

Ja. Ein Vorteil wird auf Ihren Schaden nur angerechnet, wenn ihn dasselbe Ereignis verursacht hat, das auch den Nachteil ausgelöst hat. Fehlt dieser Zusammenhang, bleibt der Vorteil außer Betracht.

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