ABGB § 1347
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn Sie für die Schuld eines anderen einstehen, sei es als Bürge, als Garant oder als Mitschuldner, muss Ihre Erklärung schriftlich sein. Das gilt für alle diese Fälle und nicht nur für Geschäfte von Verbrauchern.
Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person neben den bisherigen Schuldner; dieser bleibt also verpflichtet. Der Beitritt kann mit dem bisherigen Schuldner oder mit dem Gläubiger vereinbart werden, braucht keine besondere Form und keine Zustimmung des Gläubigers. Beide haften dann zur ungeteilten Hand, jeder also auf das Ganze. Wird der Beitritt mit dem Schuldner vereinbart, kann der Gläubiger ihn ablehnen.
Treten Sie einer Schuld bei, die wirtschaftlich nicht Ihre eigene ist, muss Ihre Erklärung schriftlich sein. Das gilt auch dann, wenn für Sie erkennbar ist, dass Sie sich das Geld vom eigentlichen Schuldner praktisch nie zurückholen könnten.