ABGB § 1351
§ 1351.
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftiget werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Eine Bürgschaft für einen erst zu gewährenden Kredit ist zwar zulässig, sie wirkt aber nur für den Fall, dass die Hauptschuld tatsächlich entsteht. Kommt es nicht dazu, trifft Sie keine Haftung.