Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1355

Wirkung. § 1355. Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ihnen stehen die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptschuld aus eigenem Recht zu, auch wenn der Hauptschuldner sie nicht vorgebracht hat. Ein Urteil, das nur gegen den Hauptschuldner ergangen ist, bindet Sie nicht.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail