Kann ich als Bürge Einwände erheben, die der Schuldner versäumt hat?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Gläubiger, Schuldner, Banken
Ja. Ihnen stehen die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptschuld aus eigenem Recht zu, auch wenn der Hauptschuldner sie nicht vorgebracht hat. Ein Urteil, das nur gegen den Hauptschuldner ergangen ist, bindet Sie nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1933, zuletzt bestätigt am 13.09.2017 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1933)
Der Bürge kann auch Einwendungen gegen den Bestand der Hauptschuld erheben, die geltend zu machen der Hauptschuldner unterlassen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Bürge, der sich für eine Schuld, für die - wie hier - kein Exekutionstitel bestand, verbürgte, kann ungeachtet eines zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner später ergangenen rechtskräftigen Urteils (in casu: Bescheids) Einwendungen gegen die Schuld geltend machen, die geltend zu machen der Hauptschuldner in dem gegen ihn abgeführten Verfahren unterließ.OGH 3 Ob 214/08d, 17.12.2008
- Hier: Der auf die Umstandsklausel gestützte Einwand gegen den Bestand beziehungsweise den Umfang der Hauptschuld.OGH 1 Ob 109/00m, 30.01.2001
- Dem Bürgen stehen alle Einreden gegen die Hauptschuld aus eigenem Recht zu.OGH 7 Ob 21/00i, 16.02.2000
- Dem Bürgen stehen grundsätzlich alle rechtshindernden Einreden zu, somit auch die, dass die Hauptschuld nicht gültig zustandegekommen ist.OGH 7 Ob 539/89, 06.07.1989
- Das im Prozess zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ergehende stattgebende Urteil äußert keine Rechtskraftwirkung gegen den Bürgen.OGH 4 Ob 515/65, 23.02.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032108 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 10 Ob 82/16f, 13.09.2017
Im Gesetz
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