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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1366

§ 1366. Wenn das verbürgte Geschäft beendiget ist; so kann die Abrechnung und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer für eine fremde Schuld mit einem Pfand einsteht, hat dieselben Rechte wie ein Bürge. Sie können Auskunft und Abrechnung verlangen, damit Sie den Umfang Ihrer Haftung feststellen können. Das gilt jedenfalls, wenn das gesicherte Geschäft beendet ist oder auf Sie gegriffen werden soll.

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