Darf ich als Mithaftender Auskunft über die Schuld verlangen?
günstig für Bürge betrifft Bürge, Schuldner, Gläubiger, Konsument
Wer für eine fremde Schuld mit einem Pfand einsteht, hat dieselben Rechte wie ein Bürge. Sie können Auskunft und Abrechnung verlangen, damit Sie den Umfang Ihrer Haftung feststellen können. Das gilt jedenfalls, wenn das gesicherte Geschäft beendet ist oder auf Sie gegriffen werden soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus § 1366 ABGB. Die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung ist demnach vorhanden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Verpflichtete hat die Rechnung so zu legen, dass der Berechtigte auf deren Grundlage seine Ansprüche bzw seine Verbindlichkeiten dem Grunde und der Höhe nach konkretisieren kann. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst demgemäß alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglichen.OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018
- Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus. Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens‑ und Schuldenangabe im Sinn des Art 42 EGZPO nicht identisch.OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018
- Dem Interzedenten ist nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren.OGH 1 Ob 264/07s, 26.02.2008
- Der Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten besteht unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren.OGH 1 Ob 264/07s, 26.02.2008
- Dass der Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch eines Interzedenten nur gegen Aufwandersatz durchgesetzt werden könnte, ist dem Gesetz, insbesondere dem sinngemäß anzuwendenden § 1366 ABGB, nicht zu entnehmen; schon gar nicht kann die Vorauszahlung eines Geldbetrags gefordert werden.OGH 1 Ob 264/07s, 26.02.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 7 Ob 10/25h, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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