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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1372

§ 1372. Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch aus der Regel, dass dem Gläubiger die Nutzung einer verpfändeten Sache nicht zusteht, folgt keine Pflicht, die Kaution für den Schlüssel eines Schließfachs zu verzinsen.

Die Abrede, dass dem Gläubiger die Früchte der verpfändeten Sache zustehen sollen, ist unwirksam. Damit soll verhindert werden, dass Sie auf diesem Umweg überhöhte Zinsen zahlen. Unwirksam ist aber nur diese eine Abrede, die Verpfändung selbst bleibt gültig.

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