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Bleibt die Verpfändung gültig, wenn eine Nutzungsabrede unwirksam ist?

günstig für Schuldner betrifft Kreditnehmer, Gläubiger, Konsumenten, Banken
Die Abrede, dass dem Gläubiger die Früchte der verpfändeten Sache zustehen sollen, ist unwirksam. Damit soll verhindert werden, dass Sie auf diesem Umweg überhöhte Zinsen zahlen. Unwirksam ist aber nur diese eine Abrede, die Verpfändung selbst bleibt gültig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Durch § 1372 Satz 1 ABGB soll der Gefahr begegnet werden, dass der Schuldner über den Umweg des Fruchtgenusses wucherische Zinsen zahlen muss. Der Normzweck gebietet, die Teilunwirksamkeit bloß auf die Vereinbarung des Fruchtgenusses zugunsten des Gläubigers zu beschränken und die Gültigkeit des Pfandbestellungsvertrages unberührt zu lassen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032430 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Pfandzeichen und Wirksamkeit der Verpfändung

Wenn Sie eine bewegliche Sache verpfänden, die beim Schuldner bleibt, müssen Zeichen darauf hinweisen. Entfernt der Schuldner diese Zeichen eigenmächtig, ist Ihr Pfand in dieser Zeit gegenüber gutgläubigen anderen Gläubigern nicht wirksam. Sie können aber verlangen, dass die Zeichen wieder angebracht werden; ab dann sind Sie gegenüber später hinzukommenden Gläubigern wieder gesichert.

günstig für Gläubiger Verschlechterung der verpfändeten Sache

Nein. Wer ein Pfand gibt, darf dessen Wert nicht durch eigenes Verhalten verschlechtern und muss die Sache ordentlich bewirtschaften. Wird ein bisher nicht vermietetes Objekt vermietet oder ein Vertrag zu unüblich günstigen Bedingungen abgeschlossen und dadurch die Verwertung erschwert, haften Sie dafür. War das Objekt schon bei der Verpfändung vermietet, schadet eine Neuvermietung zu üblichen Bedingungen nicht.

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