ABGB § 1373
Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.
§ 1373.
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.