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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1377

§ 1377. Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, wenn der Vergleich Ihre Entgeltansprüche durch eine ganz andersartige Leistung ersetzt hat. Die frühere Verpflichtung hat damit zu bestehen aufgehört. Auch wenn der Vergleich dann nicht vollständig erfüllt wird, können Sie nicht auf die ursprünglichen Ansprüche zurückgreifen.

Ja. Wird die Vereinbarung, die eine alte Schuld durch eine neue ersetzen sollte, ungültig oder erfolgreich angefochten, besteht die alte Verpflichtung grundsätzlich wieder. Eine Widmungserklärung, die sich auf eine Forderung aus dem ungültigen Geschäft bezieht, fällt dagegen weg.

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