ABGB § 1382
Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;
§ 1382.
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beygelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Geschäft, bei dem Ihre Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ihr Leichtsinn ausgenützt wurde, ist zunächst ungültig. Sie können es aber später wirksam anerkennen oder sich darüber vergleichen. Das setzt voraus, dass die Umstände, die das Geschäft zum Wuchergeschäft gemacht haben, zu diesem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen.