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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1398

§ 1398. In so fern der Uebernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche, und durch einen bloßen Zufall oder durch Versehen des Uebernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Ueberträger nicht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wie viel Sie von einem Mitschuldner zurückverlangen können, richtet sich in erster Linie nach dem Verhältnis zwischen Ihnen; nur im Zweifel wird nach Köpfen geteilt. Diese Zweifelsregel ersetzt bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den nötigen Nachweis durch Urkunden nicht.

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