Muss ich meinen Rückgriff gegen den Mitschuldner mit Urkunden belegen?
betrifft Mitschuldner, Bürgen, Gläubiger, Ehegatten
Ja. Wie viel Sie von einem Mitschuldner zurückverlangen können, richtet sich in erster Linie nach dem Verhältnis zwischen Ihnen; nur im Zweifel wird nach Köpfen geteilt. Diese Zweifelsregel ersetzt bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den nötigen Nachweis durch Urkunden nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des § 896 ABGB den nach §§ 210 ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sie kann etwa dann ganz ausgeschlossen sein, wenn einer von mehreren Solidarschuldnern im Innenverhältnis nur Sicherungsgeber werden sollte.OGH 4 Ob 11/18y, 11.06.2018
- Die Kopfteilhaftung des § 896 ABGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich aus dem besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern nichts anderes ergibt.OGH 4 Ob 11/18y, 11.06.2018
- Hier: Nach dem Ausmaß der Beteiligung der Mitschuldigen.OGH 1 Ob 76/98b, 29.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 Ob 93/21s, 22.10.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 896
- ABGB § 1398
- Exekutionsordnung (EO) § 210 · Forderungsanmeldung
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