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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1414

§ 1414. Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Räumt man Ihnen als Schuldner eine Ersetzungsbefugnis ein, schulden Sie weiterhin nur die eine vereinbarte Leistung. Sie dürfen aber stattdessen eine andere Leistung erbringen und werden dadurch frei. Anders als bei einer Leistung an Zahlungs statt wird das bisherige Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt.

Wenn Gläubiger und Schuldner einverstanden sind, kann statt der ursprünglich geschuldeten Leistung etwas anderes gegeben werden. Sobald dieser Ersatz übergeben und angenommen ist, erlischt die Schuld, weil sich der Gläubiger damit für befriedigt erklärt. Auch eine Forderung kann so an Zahlungs statt gegeben werden.

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