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Bin ich die Schuld los, wenn ich etwas anderes gebe?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Wenn Gläubiger und Schuldner einverstanden sind, kann statt der ursprünglich geschuldeten Leistung etwas anderes gegeben werden. Sobald dieser Ersatz übergeben und angenommen ist, erlischt die Schuld, weil sich der Gläubiger damit für befriedigt erklärt. Auch eine Forderung kann so an Zahlungs statt gegeben werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Leistung an Zahlungs Statt (datio in solutum) ist die mit Willen beider Parteien anstelle der ursprünglichen Leistung tretende Erfüllungshandlung, die zugleich die Leistungspflicht ändert. Das Schuldverhältnis erlischt durch die Hingabe und Übernahme des Ersatzgegenstands (auch einer Forderung), weil sich der Gläubiger für befriedigt erklärt und somit das Gläubigerinteresse erfüllt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Vereinbarte Ersetzungsbefugnis und Tilgung

Ist vertraglich vereinbart, dass statt der geschuldeten Leistung eine andere erbracht werden darf, gilt im Zweifel: Die ursprüngliche Schuld erlischt erst, wenn die Ersatzleistung vollständig erbracht ist oder Sie als Gläubiger die Annahme verzögern. Wird die Ersatzleistung nur mangelhaft erbracht, können Sie Gewährleistung oder Schadenersatz verlangen.

günstig für Gläubiger Zahlung an einen Dritten

Nur ausnahmsweise. Eine Zahlung an jemand anderen als Ihren Gläubiger befreit Sie nur, wenn dieser dessen Vertreter oder zum Empfang ermächtigt ist oder wenn Ihr Gläubiger Sie ausdrücklich dazu ermächtigt hat. Sonst müssen Sie noch einmal zahlen.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Zahlung gegen den Willen des Gläubigers
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